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BVO NRW

§ 4a Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung,psychotherapeutische Akutbehandlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4a#abs-1 (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 4b bis 4f beihilfefähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4a#abs-2 (2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Ist eine anschließende Behandlung nach den §§ 4c bis 4e beabsichtigt, ist § 4b Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 4c bis 4e anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4a#abs-3 (3) Vor einer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder durch Fachpsychotherapeutinnen für Kinder und Jugendliche und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem Konsiliarbericht bestätigt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4a#abs-4 (4) Ein psychotherapeutischer Krankheitsfall umfasst die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Jahres.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4a#abs-5 (5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 4a Absatz 2 und 4c bis 4f,

2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 4 § 4b